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Statuten des Schützenzunft Edelweiss Varen

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Schützenzunft Edelweiss besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich in Varen.

 

Zweck

Art. 2

Die Schützenzunft bezweckt die Förderung des Schiessens sowie die Pflege der Kameradschaft. Die Schützenzunft ist politisch und konfessionell neutral.

 

Mitgliedschaft

Art. 3

Die Schützenzunft Edelweiss besteht aus 25 Mitgliedern.

 

Neumitglieder

Art. 4

Das Mindestalter für Neumitglieder ist jenes für Jungschützen gemäss Schweizer Schiesssportverband SSV.

Die Mitgliedschaft ist erblich. Beim Ausscheiden eines Mitglieds durch Tod kann die Mitgliedschaft entweder durch einen Erben desselben übernommen werden oder durch die Erben einer anderen Person übertragen werden. Über die Neuaufnahme entscheidet die Generalversammlung.

 

Freiwillig ausscheidende Mitglieder können der Generalversammlung ein Neumitglied vorschlagen. Die Aufnahme muss von der Generalversammlung gutgeheissen werden.

 

 

Ende der Mitgliedschaft

Art. 5

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Mit dem Austritt erlischt jegliches Recht am Schützenzunftsvermögen. Im Falle des Todes eines Mitgliedes ist die Nachfolge in Art. 4 geregelt.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliedschaft auf das Ende eines Schützenzunftsjahres mittels schriftlichem Austrittsbegehren an den Präsidenten aufzulösen.

 

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aus der Schützenzunft ausgeschlossen werden, wenn es gegen statutarische Grundsätze sowie gegen die Interessen der Schützenzunft verstösst.

 

Beim Ausschluss eines Mitgliedes ist die Generalversammlung berechtigt, ein Neumitglied in die Schützenzunft aufzunehmen. Über einen allfälligen Eintrittsbeitrag und dessen Höhe bestimmt die Generalversammlung.

 

Organe

Art. 6

Die Organe der Schützenzunft sind:

 

a)  die Generalversammlung

b)  der Vorstand

c)  die Rechnungsrevisoren

 

 

Generalversammlung (GV)

Art. 7

Die ordentliche Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher einzuladen und ihnen die Traktandenliste zuzustellen. Allfällige Anträge zur Traktandenliste der Generalversammlung sowie weitere Anträge sind dem Präsidenten bis spätestens 1 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Über den Entscheid zur Beschlussfassung über nicht traktandierte Geschäfte wird eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.

 

GV, Beschlussfassung

Art. 8

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht 1/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

GV Befugnisse

Art. 9

Die Generalversammlung erledigt die folgenden Geschäfte:

a)  Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren

b)  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

c)  Bestimmung des Jahresbeitrages

d)  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d)  Bestimmung des Eintrittsbeitrages, der Mitgliederbeiträge und der Bussen

e)  Abstimmung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Revisoren

f)  Statutenänderungen

g)  Auflösung der Schützenzunft

 

Zeichnungsberechtigung

Art. 10

Zeichnungsberechtigt ist der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Vorstand, Zusammensetzung

Art. 11

1Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Er leitet die Schützenzunft nach den Statuten, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt die Schützenzunft nach aussen. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

2Der Vorstand ist verantwortlich, dass die Vereinsfahne an kirchlichen Festen, wie Fronleichnam, sowie am Schützentreffen in Salgesch getragen wird. Er entscheidet, ob die Vereinsfahne an weiteren Anlässen getragen wird.

 

Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die zwei Revisoren werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu prüfen. Sie stellen der Generalversammlung schriftlich Antrag auf Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstandes.

 

Mitgliederrechte und Pflichten

Art. 13

Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar und somit verpflichtet, eine Wahl für die Dauer von drei Jahren anzunehmen.

 

Bei Schützentreffen oder anderen von der Schützenzunft organisierten Anlässen oder Tätigkeiten ist jedes Mitglied verpflichtet, die ihm vom Vorstand zugeteilten Arbeiten auszuführen. Andernfalls können die von der Generalversammlung beschlossenen Bussen ausgesprochen werden.

 

 Mitgliederbeiträge

Art. 14

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung kann auch beschliessen, auf einen Mitgliederbeitrag zu verzichten, sofern es die finanzielle Situation der Schützenzunft erlaubt.

 

Haftung

Art. 15

Für die Verpflichtungen der Schützenzunft haftet ausschliesslich das Schützenzunftsvermögen.

 

Schiesswesen

Art. 16

Die Regelung des Schiesswesens obliegt dem Vorstand. Er organisiert das jährliche Zunftschiessen und ist zuständig für Schützentreffen mit anderen Schützenvereinigungen, insbesondere jenes mit den Schützenzünften von Salgesch und Varen.

 

Schützenkönig

Art. 17

Wer die höchste Punktezahl aus dem Zunftschiessen sowie dem Schützentreffen Varen/Salgesch erzielt wird Schützenkönig und entsprechend an der Generalversammlung geehrt.

 

An der Generalversammlung erhält jeder Schütze einen Preis.

  

Statutenänderungen

Art. 18

Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, nachdem sie zum Voraus als Traktandum angezeigt wurde.

 

Auflösung

Art. 19

Die Auflösung der Schützenzunft kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle einer Auflösung der Schützenzunft werden die vorhandenen Vermögenswerte den Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 

Inkrafttreten

Art. 20

Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 27. März 2011 genehmigt worden. Sie ersetzten die bisherigen Statuten.

 

Revisionen

- 12. April 2015: genehmigt durch die Generalversammlung

 

- 30. April 2019: genehmigt durch die Generalversammlung

 

Varen, den 30. April 2019

 

Die Präsident: Christian Bayard       Der Schreiber: Manfred Plaschy

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